Vom Freidenkertum zum Humanismus

Die Vorteile einer begrifflichen Entwicklung aus juristischer Sicht –

(Aus der "Freidenker" Zeitung; Ausgabe 3/2018 48.Jahrgang)

Liebe Freidenkerinnen und Freidenker,

Die Zukunft der Aufklärung steht heutzutage vor einer Zeitenwende. In einer Welt, wo die mystisch-religiösen Ideologien ihre Anpassungsfähigkeit an die neuen Zeiten sehr effektiv umsetzen, damit ihre Macht fortbesteht, stellt sich die Frage: „Warum haben wir in Österreich, als kritisch denkende Menschen, diese Fähigkeit nicht?“ Ich spreche nicht darüber, den Inhalt der Rationalität oder der Aufklärung zu ändern, sondern diesen ein neues Image zu verpassen, um eine leichtere Zugänglichkeit und Erkennbarkeit zu ermöglichen. In dieser Hinsicht, sind für mich als überzeugter Freidenker, folgende Fragestellungen kritisch: “Wie schaut die Zukunft der Aufklärung aus und inwieweit können wir ihre Ideen im Zuge des Modernismus und der neuen medialen Möglichkeiten und als eine quasi ‘Neorenaissance’ der Vernunft und Wissenschaft wiederbeleben?” Im Sinne dieser Frage wird unsere Anpassungsfähigkeit an den Zeitgeist der Gegenwart geprüft, bzw. ob wir in der Lage sind das Freidenkertum als Gedankenprozess auf seine nächste Entwicklungsstufe zu heben und die Grundlagen für eine aktivere Interaktion innerhalb der Gesellschaft zu schaffen, oder die gegenwärtige Situation als etwas Nichtänderbares zu betrachten und infolgedessen in die Richtung der Dogmatisierung zu rücken, was dem Sinn des freien Denkens sicherlich nicht entspricht. Diese Fragen lassen sich aus unterschiedlichen Sichten beantworten, z.B. rein philosophisch, geschichtlich, rechtlich, etc.

Um auf die obig genannten Diskurse eine argumentativ passende Antwort geben zu können, muss man sich mit dem Begriff Humanismus im Sinne der Weiterentwicklung des Freidenkertums auseinandersetzen und folgende Fragestellungen in Betracht ziehen:

-Wieso soll genau dieser Begriff Anwendung finden?

-Welche Bedeutungsebenen sind darin enthalten?

-Inwieweit könnte man ihn als Fortsetzung des Freidenkertums betrachten?

Warum diese Auseinandersetzung überhaupt stattfinden soll, lässt sich aufgrund der globalen Entwicklungstendenzen der freidenkerischen Bewegungen sehr einfach darstellen: Immer mehr Freidenkervereine nennen sich in „Humanisten“ um, da sie bemerkt haben, dass die Zeit gekommen ist, in der die Aufklärung nicht nur durch die bloße Gesellschaftskritik der Gebildeten innerhalb einer Gesellschaft, sondern durch das globale Vernetzen eines breiteren Spektrums säkular-wissenschaftlicher Bewegungen erreichbar ist. Dieser Entwicklungsschritt drückt sich durch den Humanismus-Begriff aus, und in diesem Zusammenhang steht mein Augenmerk auf die juristischen Betrachtungsweisen dieser Auseinandersetzung. Ich werde im Folgenden versuchen, den Begriff Humanismus als einen gerechten und zeitgemäßen Nachfolger der Bezeichnung Freidenkertum aus einer juristisch-philosophischer Sicht argumentativ darzustellen. Der Begriff Humanismus existiert seit mehreren Jahrhunderten und war überwiegend mit der Aufklärung eng verbunden. Das entsprach und entspricht einem Weltbild, das die Freidenker auch sorgfältig pflegen. Aufgrund des Wortes “human”,  trägt der Begriff an sich eine menschliche Note, da er sehr freundlich, hoffnungsvoll und positiv klingt. Darum versuchen die unterschiedlichsten Weltanschauungen, vor allem Religionsgemeinschaften, ihn für sich zu beanspruchen, und dadurch eine neue Hintertür in die Gedanken vieler Menschen zu sichern. Sie versuchen ihn philosophisch und juristisch umzudefinieren, damit er mit einem religiösen Weltbild besser korrespondiert. Dadurch entsteht eine Vielzahl von Auslegungen (wie z.B. säkularer oder christlicher Humanismus) die suggerieren, dass Humanismus im Sinne der Aufklärung nicht definierbar oder erkennbar wäre. Es gibt jedoch nur einen Humanismus, der auf den Säulen der Aufklärung beruht!

Unsere freidenkerische Aufgabe ist es diesbezüglich, die aufklärerische und säkulare Deutung des Humanismus zu fördern und infolgedessen seine juristische Auslegung zu stärken. Deshalb sei ein Teil der Präambel des Lissaboner Vertrages schon jetzt erwähnt: “SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben“.[1] Wie man sieht, ist der Begriff des Humanismus vom Begriff Religion klar getrennt und seine Deutung sollte im Sinne der Aufklärung verstanden werden. Dass  Humanismus als Begriff von Religion juristisch klar abgrenzbar ist, steht außer Frage. Diese Deutung wird außerdem durch die Amsterdamer Deklaration[2] gestärkt, die nichts anderes als die Ansätze des Freidenkertums beschreibt, aber auf eine poetische und vielen Menschen besser verständliche Weise. Die Deklaration beschreibt außerdem welche altruistischen Wertvorstellungen und welches Weltbild in Zukunft Anwendung finden soll. Im Bezug zu all diesen Erkenntnissen sollte man den Humanismus als Begriff der zeitgenössischen Weiterentwicklung der Aufklärung und als einen erfolgsversprechender Nachfolger des Freidenkertums ansehen und diese Deutung in jedem Rechtsdokument (völkerrechtlich und national) weiter fördern. Das freie Denken ist die Grundlage des Humanismus.

Aus einer anderen juristischen Betrachtungsweise realisiert man sehr schnell, dass die Erwähnung des Begriffes Humanismus in diversen europäischen Dokumenten keine planlose Tat war, sondern die Absicht sowohl Aufklärung als auch Säkularismus in ein klares Wort zu fassen und somit Gerichtsbarkeit und Gesetzgebung auf völkerrechtliche und nationaler Ebene zu beeinflussen. Hierzu möchte ich genauer auf die völkerrechtliche Perspektive eingehen, welche manchmal in ihrem juristischen Einflussmaß hinsichtlich der globalen Begriffs-Anerkennung unterschätzt wird.  Tatsächlich ist es so, dass die Erwähnung von Humanismus als Begriff einer Weltanschauung im Lissaboner Vertrag zusätzlich von diversen Menschenrechtscharten unterstützt wird, da sie den Begriff Weltanschauung beinhalten und verankern. Aufgrund dessen stellt sich die Frage, wie  beispielsweise der EGMR[3] in einem juristischen Fall handeln würde, in dem entschieden werden soll, ob eine Weltanschauung tatsächlich als Weltanschauung definierbar ist, und folglich als Teil einer Gesellschaft anerkannt wird. In diesem Zusammenhang ist es erkenntnisrelevant auf mögliche Gesetzesgrundlagen einzugehen. Es sei vorangestellt, dass die juristische Basis für die Gleichbehandlung aller Weltanschauungen bereits in den AMRK[4] und EMRK[5] postuliert wurde. Im Art. 9 EMRK steht beispielsweise:  “­[…] dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.[6]. Zusätzlich verankern die beiden Menschenrechtscharten das Diskriminierungsverbot. Der Art. 14 EMRK schreibt folgendes vor: “Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, […] zu gewährleisten”.[7] Der Begriff “die sonstigen Anschauungen” soll hierbei weiter gefasst werden und ist in seinem Wesen in allen Weltanschauungen einzubeziehen. In weiterer Folge ist der Art. 17 EMRK “Verbot des Missbrauchs der Rechte” erwähnenswert.  Dieser Artikel ist insofern von großer Bedeutung, da er von Machtträgern und anderen Rechtssubjekten innerhalb des Nationalstaates verlangt, die Auslegung der Menschenrechte in ihrer Vollkommenheit anzuwenden und umzusetzen, wie sich aus seiner Definierung ableiten lässt: “Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in der Konvention vorgesehen ist.

In weiterer Folge spielen zusätzliche, europäische Dokumente und die Rechtsprechung  in dem Prozess der Anerkennung einer Weltanschauung eine wesentliche Rolle. Dies führt zu folgender Frage: “Wieso sollten wir den Begriff ‘Humanismus’ als Name und Inbegriff für Aufklärung anstatt des ‘Freidenker’-Begriffs fördern und verwenden?” In früheren Ausführungen wurden z.B. der Lissaboner Vertrag und die Amsterdamer Deklaration als Beispiele für jene Dokumente erwähnt, die das Wort Humanismus als aufklärerische Weltanschauung auf einer internationalen Ebene anerkennen und definieren. Aus juristischer Sicht ist es viel einfacher, zugunsten eines aufklärerischen Weltbildes zu argumentieren, wenn die entscheidenden Definitionen und Erklärungen schon vorher existieren und in international anerkannten Dokumenten verankert sind. Dies bedeutet, dass eine Argumentation in Zusammenhang mit dem Wort Freidenkertum als mögliche Weltanschauung im Vergleich zum Humanismus deshalb fehlt, weil der Humanismus eine global vernetzte zeitgenössische Bewegung der Aufklärung ist, und weil er in diesem Sinne durch internationale Dachorganisationen stark vertreten wird. Das ist nicht der Fall mit dem Begriff “Freidenkertum”, obwohl die beiden Bewegungen inhaltlich praktisch gleich sind, aber im Sinne des Aktivismus leider nicht. Deswegen betrachte ich persönlich den Humanismus als eine weiterentwickelte Form des Freidenkertums. 

Die europäische Rechtsprechung (vor allem des EGMR) nimmt diese Tatsachen in Betracht und beurteilt aufgrund dessen, welche Weltanschauung als solche anerkannt werden könnte oder nicht. Wenn jene Grundlagen vorhanden sind, die den Antrag auf Statusanerkennung einer Weltanschauung argumentativ bekräftigen können, sichert sich dadurch ein positiver Ausgang des Gesamtprozesses. Das heißt, je mehr eine Weltanschauung international aktiv ist (durch Aktivismus, Dachorganisationen, völkerrechtlich anerkannte Rechtsquellen sowie andere Rechtsakte und Dokumente), desto größer sind die Möglichkeiten den Antrag auf Anerkennung vor einem völkerrechtlichen Gerichtshof zu stellen, und ihn schließlich im Interesse des Antraggebers zu beurteilen. Das gilt besonders in jenen Situationen, in denen sich die nationale Gesetzgebung gegenüber bestimmten Weltanschauungen diskriminierend auswirkt. Wie das Fehlen von international anerkannten Rechtsquellen, Deklarationen und Dokumenten, mit denen sich eine Weltanschauung einfacher anerkennen lassen könnte, eine Rechtssache negativ beeinflussen kann, zeigt am besten der Fall von “Arrowsmith v. United Kingdom”[8]. Darin nahm der EGMR die pazifistische Position der Beschwerdeführerin tatsächlich als Weltanschauung an, bzw. sah der EGMR im Pazifismus eine Weltanschauung. Um sie völlig anzuerkennen, fehlten jedoch die Grundlagen, die diesen Prozess zugunsten der Anerkennung lösen hätten können.

Wenn man die gesamte völkerrechtliche Ebene auf die Ebene eines nationalen Rechtssystems herunterbricht, stellt sich die Frage, inwieweit sich die menschenrechtlichen Normen innerhalb so eines Systems anwenden lassen. Es hängt davon ab, ob die Menschenrechtcharten vom Staat ratifiziert sind oder nicht. Wenn die Antwort eindeutig “JA” lautet, dann bilden die Menschenrechte Teil der Nationalgesetzgebung. Im österreichischen Rechtssystem herrscht diesbezüglich eine Dissonanz zwischen dem, was die Menschenrechte vorschreiben und dem, wie die tatsächliche Gesetzesgrundlage aussieht. Eine Vielzahl von Verletzungen und Einschränkungen der Menschenrechte bezüglich der Anerkennung von areligiösen Weltanschauungen sind im Gesetz nicht entsprechend geregelt.

Deswegen ist es wichtig, dass sich die Freidenker des Begriffes Humanismus bedienen, dessen weltanschauliches Anerkennungspotenzial weit über die im nationalen Gesetz vorhandenen Diskriminierungen hinausgeht. Das heißt unter der Verwendung des Humanismus-Begriffs lässt sich der Rechtsschutz vor dem EGMR effektiver erlangen, als mit jedem anderen Begriff, mit dem sich Säkularität, Freidenkertum und Rationalität beschreiben oder vertreten lassen.

Aus dieser Argumentation folgt, dass es durchaus plausibel ist,  Aufklärung, Säkularität und wissenschaftliches Weltbild in dem Wort Humanismus zusammenzufassen mit dem Effekt die Rechte einer areligiösen Gemeinschaft zu stärken, und ferner einer möglichen, gesetzlichen Diskriminierungen entgegenzuwirken. Wie schon erwähnt, wurde der Humanismus als Aufklärungsbewegung in unterschiedlichen rechtlichen und nicht-rechtlichen Quellen definiert, was z.B. im oben genannten Fall “Pazifismus” fehlte. Für mich persönlich geht es nicht so sehr um den Namen einer Weltanschauung, als um ihren Inhalt, der hinter dem Vereinsnamen steht. Selbstverständlich soll die Deutung des Inhaltes daraus nachvollziehbar sein. Aber ohne Inhalt oder entsprechende zeitgemäße Strategie kann kein Name die Aufklärung beleben, dann ist die Frage des Namens bedeutungslos. Als Freidenker schlage ich vor, dem Weg vieler freidenkerischen Vereine (z.B. der Humanists UK) zu folgen, da wir nur so zeitgemäß, agil, lebendig, global und rechtlich gestärkt in die Zukunft schreiten können.

[1]              http://www.eu-info.de/europa/eu-vertraege/Vertrag-Lissabon/konsolidierte-Fassung-vertrag-von-lissabon/ (Zugriff: 08.04.2018)

[2]              http://www.humanistisch.net/4469/uebersetzungen-der-amsterdam-deklaration-zum-humanismus-gesucht/ (Zugriff: 08.04.2018)

[3]              Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

[4]              Allgemeine Menschenrechtscharta

[5]              Europäische Menschenrechtscharta

[6]              Auch im Art. 18 AMRK wurde daselbe verankert.

[7]              Auch im Art. 2 AMRK wurde daselbe verankert.

[8]              EGMR Urteil v. 16.05.1977, Az. 7050/75; https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EKMR&Datum=16.05.1977&Aktenzeichen=7050%2F75 (Zugriff: 08.04.2018)